Zugangsvoraussetzungen
- Abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Beruf des Gesundheits- oder Sozialbereichs
- Zwei Jahre Berufstätigkeit bis zum Abschluss der Fortbildung ODER
- anerkannter Berufsabschluss plus sechs Jahre Berufstätigkeit in einem sozialen Arbeitsfeld bis zum Ende der Fortbildung Hochschulzugangsberechtigung
In § 58, Abs. 5 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg ist der Hochschulzugang nach einer anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungsprüfung geregelt. Dabei sind insbesondere auch die Fachschulen nach § 14 des Schulgesetzes Baden Württemberg benannt. Als solche sind wir gelistet. Daneben ist gefordert, dass Sie einen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach §2, Abs. 2 des LHG erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist es möglich, nach dem Abschluss zur staatlich anerkannten Sozialfachmanagerin einen grundständigen Studiengang in Baden-Württemberg zu belegen. Rechtsverbindliche Auskünfte bzw. Zulassungen kann jedoch nur die zuständige Hochschule erteilen.