In § 58, Abs. 5 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg ist der Hochschulzugang nach einer anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungsprüfung geregelt. Dabei sind insbesondere auch die Fachschulen nach § 14 des Schulgesetzes Baden Württemberg benannt. Als solche sind wir gelistet. Daneben ist gefordert, dass Sie einen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach §2, Abs. 2 des LHG erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist es möglich, nach dem Abschluss zur staatlich anerkannte*n Sozialfachmanager*in einen grundständigen Studiengang in Baden-Württemberg zu belegen. Rechtsverbindliche Auskünfte bzw. Zulassungen kann jedoch nur die zuständige Hochschule erteilen.